Datenschutzbeauftragter
Ihr Partner für rechtssicheren Datenschutz und Compliance
Wann ist ein Datenschutzbeauftragter notwendig?
Ein Datenschutzbeauftragter muss benannt werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 37 DSGVO in Verbindung mit § 38 BDSG erfüllt sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, wenn Verarbeitungen eine Datenschutz-Folgenabschätzung erfordern oder wenn umfangreich besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Gesundheitsdaten) verarbeitet werden. Auch ohne gesetzliche Pflicht kann eine freiwillige Benennung sinnvoll sein.
Wir prüfen gern kostenlos und unverbindlich, ob Ihr Unternehmen benennungspflichtig ist.
Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten
- ✓Überwachung – Kontrolle der Einhaltung der Datenschutzvorschriften
- ✓Schulung und Beratung – Sensibilisierung und Beratung von Geschäftsleitung und Mitarbeitenden
- ✓Verarbeitungsverzeichnis – Unterstützung bei Erstellung und Pflege des Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten
- ✓Datenschutz-Folgenabschätzung – Beratung und Überwachung bei risikoreichen Verarbeitungen
- ✓Betroffenenanfragen – Unterstützung bei der Bearbeitung von Anfragen betroffener Personen
- ✓Ansprechpartner – Anlaufstelle für Aufsichtsbehörde und Betroffene
Ein Datenschutzbeauftragter arbeitet weisungsfrei und berichtet unmittelbar an die Geschäftsleitung. Fehler im Datenschutz können erhebliche rechtliche Konsequenzen haben – sichern Sie Ihr Unternehmen mit einem erfahrenen Datenschutzbeauftragten ab.
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